Unter Berufung auf ein römisches Faschistenblatt meldet der "Stürmer" (fälschlich), zwischen Polen und Frankreich sei ein Abkommen über die Auswanderung von 30.000 polnischen Juden nach Madagaskar geschlossen worden.
"Die französische Insel Madagascar ist größer als das ganze deutsche Reich. Dort ist Platz für sämtliche Juden der ganzen Welt und für mehrere Millionen Judenknechte, die unbedingt in der nächsten Nähe des auserwählten Volkes leben möchten. Der Stürmer ist beständig für die Parole 'Madagascar den Juden!' eingetreten, nun soll der Plan verwirklicht werden." (Der Stürmer, Nr. 20/1938, IMT, Streicher-14)
Es muß eine genaue Liste der Gegenstände angelegt werden, deren Mitnahme beabsichtigt ist. Bei neuen Anschaffungen ist ihre Notwendigkeit zu begründen. Die Devisenstelle entscheidet, welche Gegenstände mitgenommen werden dürfen. Die relativ "großzügigeren" Sonderbestimmungen für die Mitnahme von Umzugsgut nach Palästina sind damit aufgehoben. (Walk, S. 225)
"Vierteljuden") nicht als Zeugen mitwirken. (RGBl I, S. 533-550)
Das deutsche Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 gelten auch in Österreich. "Das Ausscheiden der Juden aus den öffentlichen Ämtern, die sie beim Inkrafttreten dieser Verordnung bekleiden, wird besonders geregelt."
(RGBl I, S. 594-595)
Nachdem Schwierigkeiten infolge des Übergangs zahlreicher Firmen aus jüdischen in arische Hände nicht mehr zu befürchten sind, ist den zuzulassenden und den bereits zugelassenen Verkaufsstellen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihre Waren nur noch von arischen Lieferanten zu beziehen. (Walk, S. 226)
47 österreichische Juden werden in das Konzentrationslager Dachau eingeliefert.
Im Rahmen mehrerer Festnahme-Aktionen wurden insgesamt 1.898 österreichische Juden nach Dachau gebracht: 600 am 31. Mai, 593 am 3. Juni und 120 am 15.-17. Juni, 485 am 24. und 25. Juni.
Nachdem die Maßnahmen gegen die sowjetischen Juden nicht den erwarteten Erfolg gehabt haben, sind diese festzunehmen und ihr Vermögen ist zu beschlagnahmen, bis sie erklären, daß sie bereit sind, sofort das Reichsgebiet zu verlassen. (Walk, S. 226)
Der Anteil der Juden in freien Berufen (Presse, Kultur, Gesundheitswesen, Justiz), ebenso wie in Verwaltung, Handel und Industrie wird auf höchstens 20 Prozent beschränkt. Bis zum Erreichen des Prozentsatzes dürfen unter denen, die neu in diese Berufe eintreten, nicht mehr als 5 Prozent Juden sein. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten.
Jüdische Kriegsbeschädigte, Frontkämpfer und diejenigen, die vor dem 1. August 1919 einer anderen Konfession beitraten, sowie auch die Kinder dieser Gruppen bleiben bei der Berechnung der Quoten unberücksichtigt.
Auf Anweisung des Reichswirtschaftsministers dürfen öffentliche Aufträge nicht mehr an Juden vergeben werden. (Walk, S. 227)
Die judenfeindlichen Grundsätze des deutschen Beamtengesetzes werden weitgehend auch in Österreich in Kraft gesetzt. Beamte, die Juden oder Mischlinge sind, oder die mit Juden oder Mischlingen verheiratet sind, müssen bis Jahresende in den Ruhestand versetzt werden. Individuelle Ausnahmen, etwa für ehem. Weltkriegsteilnehmer und für langjährige Unterstützer des Nationalsozialimus, sind möglich, aber von der Zustimmung des Stellvertreters des Führers abhängig. (RGBl I, S.607)