Im Hinblick auf die außerordentlich rege Tätigkeit der jüdischen und insbesondere der assimilatorisch eingestellten Organisationen und die systematische Hetzpropaganda werden mit Wirkung vom 10.4.37 - 10.6.37 sämtliche jüdische Veranstaltungen, auch sportliche, und Versammlungen verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen religiöser oder kultureller Art. (Walk, S. 186)
Die Organisation B'nai B'rith und ihre Tochtervereinigungen sowie ähnliche jüdische Organisationen werden aufgelöst; ihr Vermögen ist zu beschlagnahmen. (Walk, S. 187)
§ 19 (1) Dienstpflichtige Juden werden im Frieden zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht und der Arbeitsdienstpflicht nicht herangezogen. Sie sind der Ersatzreserve II zuzuweisen.
(2) Dienstpflichtige jüdische Mischlinge haben die aktive Dienstpflicht und Arbeitsdienstpflicht zu erfüllen. (RGBl I, S. 469-494)
Oberst Kowalewski, Stabschef des "Lagers der nationalen Einigung", der zweitstärksten politischen Partei Polens, teilt mit, daß bis jetzt etwa 5.000 Organisationen und über 10.000 Einzelpersonen ihren Beitritt erklärt hätten.
"Bezüglich der Judenfrage betonte er, daß diese eine der wichtigsten Fragen Polens darstelle, die nur auf dem Wege der Emigration gelöst werden könne. Personen mosaischen Bekenntnisses und jüdischer Abstammung, selbst wenn sie an den polnischen Unabhängigkeitskämpfen teilgenommen haben, hätten keinen Platz im Lager der nationalen Arbeit." (AdG, S. 3023)