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13.02.1937

Reichsnotarordnung

§ 3 (2) Wer nicht für sich und seinen Ehegatten den Anforderungen an die Reinheit des Blutes entspricht, darf nicht zum Notar bestellt werden. (RGBl I, S. 191-202)

15.02.1937

Verordnung über das Erfassungswesen (zum Wehrdienst)

  • § 8: Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung mitbringen: u.a. Nachweise über seine Abstammung.
  • § 10: Jeder Dienstpflichtige hat eine Erklärung darüber abzugeben, daß ihm nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, er sei Jude. (RGBl I, S. 205-214)

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