§ 3 (2) Wer nicht für sich und seinen Ehegatten den Anforderungen an die Reinheit des Blutes entspricht, darf nicht zum Notar bestellt werden. (RGBl I, S. 191-202)
15.02.1937
Verordnung über das Erfassungswesen (zum Wehrdienst)
§ 8: Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung mitbringen: u.a. Nachweise über seine Abstammung.
§ 10: Jeder Dienstpflichtige hat eine Erklärung darüber abzugeben, daß ihm nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, er sei Jude. (RGBl I, S. 205-214)