§ 3 (2): "Die Bestallung als Tierarzt ist zu versagen, wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden kann." (RGBl I, S. 347-358)
Alle Personen, die zur Ausübung ihres Berufs der Kammer angehören müssen, müssen auf für sich und ihre Ehegatten den Nachweis ihrer Abstammung von Personen deutschen oder artverwandten Bluts bis zum Jahr 1800 erbringen können. (AdG, S. 2523)