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23.03.1934

Gesetz über die Reichsverweisungen

Fremde Staatsangehörige und Staatenlose können aus Deutschland ausgewiesen werden, u.a. wenn sie sich "staatsfeindlich betätigen" oder wenn ihr Verbleiben aus anderen Gründen geeignet sein könnte, "die innere oder äußere Sicherheit des Reiches zu gefährden". (RGBl I, S. 213-214)


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