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23.03.1934
Gesetz über die Reichsverweisungen
Fremde Staatsangehörige und Staatenlose können aus Deutschland ausgewiesen werden, u.a. wenn sie sich "staatsfeindlich betätigen"
oder wenn ihr Verbleiben aus anderen Gründen geeignet sein könnte, "die innere oder äußere Sicherheit des Reiches zu gefährden"
. (RGBl I, S. 213-214)