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26.01.1937

Neufassung des deutschen Beamtengesetzes

  • § 25 (1) "Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. Ist der Ehegatte Mischling zweiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden."
  • (2) Entsprechendes gilt für Eheschließungen von Beamten.

Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen ist die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers. (RGBl I, S. 41ff) 


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