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10.05.1934
Die Landesbauernschaft Thüringen ordnet an, daß jüdische Jugendliche nicht mehr auf landwirtschaftlichen Gütern beschäftigt werden dürfen. (Walk, S. 80)
Ähnliche Verbote wurden auch in anderen Ländern des Reichs verhängt. Sie richteten sich gegen jüdische Jugendliche, die sich durch landwirtschaftliche Arbeit und Ausbildung auf die Auswanderung nach Palästina vorbereiten wollten.
Rede von Goebbels im Berliner Sportpalast
Der in einem Teil des Auslandes noch bestehende Boykott deutscher Waren sei auf Veranlassung der deutschen Juden zurückzuführen. Die Auslandsjuden hätten ihren deutschen Glaubensgenossen dadurch einen schlechten Dienst erwiesen; denn selbst wenn der Boykott zu einer ernstlichen Bedrohung würde, so würden die Juden in Deutschland nicht frei ausgehen.
Goebbels warnt die Juden davor, wieder auf den Theaterbühnen und in den Redaktionen erscheinen zu wollen. Nur wenn sie sich still und bescheiden zurückziehen und keinen Anspruch auf Voll- und Gleichwertigkeit erheben, würden sie in Ruhe gelassen werden. (AdG, S. 1423)
Internationales Hilfskomitee des Völkerbunds
Das Internationale Hilfskomitee des Völkerbunds teilt folgende Zahlen über die Verteilung der Emigranten und Flüchtlinge aus Deutschland im April 1934 mit: Frankreich 21.000, Palästina 10.000, Polen 8.000, Tschechoslowakei 3.500, Niederlande 2.500, Schweiz 2.500, Vereinigte Staaten 2.500, Skandinavien 2.500, Belgien 2.300, Großbritannien 2.000, Saarland und Luxemburg 1.000, Spanien 1.000, Italien 800, Österreich 800, andere Länder 2.000. Insgesamt handelt es sich um 62.400 Menschen. (AdG, S. 1425)
17.05.1934
Der Reichsarbeitsministers ordnet an: Bei den Krankenkassen zugelassene Ärzte müssen im Arztregister eingetragen sein. Dazu müssen sie Urkunden einzureichen, die ihre "arische Abstammung"
ebenso wie die ihrer Ehepartner beweisen. Anderenfalls werden sie künftig keine Zulassung als Kassenärzte mehr erhalten, selbst wenn sie ehem. Weltkriegsteilnehmer sind. Die Zulassung wird entzogen, wenn ein Kassenarzt einen "nicht arischen"
Ehegatten heiratet oder nach dem 1. Juli 1933 geheiratet hat. (RGBl I, S. 399-409)