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04.11.1935

Erlaß des Reichswirtschaftsministers

Alle Dienststellen der gewerblichen Wirtschaft haben dafür zu sorgen, daß Maßnahmen nachgeordneter Stellen gegen jüdische Geschäfte, die mit den geltenden Gesetzen im Widerspruch stehen oder den gesetzlichen Regelungen vorgreifen. unterbleiben. (Walk, S. 138)

14.11.1935

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz.

(RGBl  I, S. 1333f)

  • § 5: "Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt", sowie in definierten Fällen auch "der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling." (Das bezieht sich vor allem auf "Halbjuden", die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören oder einen jüdischen Ehepartner haben - die sog. Geltungsjuden.)
  • § 2: "Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt (...). Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat."
  •  § 4: "(1) Ein Jude kann nicht Reichbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden.""(2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand." - Juden, die im ersten Weltkrieg für das Deutsche Reich oder seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten bis zur Erreichung der Altersgrenze die vollen, zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstalterstufen auf.
  • § 6: "Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt."       

Erste Verordnung zum Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

(RGBl I, S. 1334-1336)

Verboten sind auch Ehen zwischen Juden und Mischlingen, die nur einen jüdischen Großelternteil haben und zwischen solchen Mischlingen. Mischlinge mit zwei volljüdischen Großeltern bedürfen zur Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Bluts oder mit Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großalternteil haben, der Genehmigung des Innenministers und des Führer-Stellvertreters.
Das Verbot der Beschäftigung weiblicher Staatsangehöriger deutschen Blutes in jüdischen Haushalten gilt nur für Haushalte, zu denen ein jüdischer Mann (über 16 Jahren) gehört.

18.11.1935

Der Verband Nationaldeutscher Juden wird mit der Begründung staatsfeindlicher Betätigung verboten, sein Vermögen beschlagnahmt.

21.11.1935

Der Reichsjustizminister ordnet an, daß Bewerber für das Notar-Amt Urkunden zum Beweis ihrer "arischen Abstammung" (und der ihrer Ehefrau) einreichen müssen. (Walk, S. 141)

29.11.1935

Interview Hitlers mit dem Präsidenten der United Press, Baillie

Deutschland sei das Bollwerk des Westens gegen den Bolschewismus. Die Notwendigkeit der Bekämpfung des Bolschewismus sei auch einer der Hauptgründe für die deutsche Judengesetzgebung. Die Rechte der Deutschen sollten dadurch gegen destruktive jüdische Einflüsse geschützt werden

Auf die Frage, ob weitere gesetzgeberische Maßnahmen in dieser Frage zu erwarten seien, antwortete Hitler, daß die deutsche Regierung von dem Bestreben geleitet sei, der Selbsthilfe des Volkes, die sich in gefährlichen Explosionen entladen könnte, durch gesetzgeberische Maßnahmen vorzubeugen, um auf diese Weise, wie bisher, Ruhe und Frieden zu wahren. Auf dem Kurfürstendamm in Berlin seien ebenso viele jüdische Geschäfte wie in New York und in den anderen Hauptstädten, und der Augenschein lehre, daß der Betrieb dieser Geschäfte absolut ungestört vor sich gehe. Er glaube, daß durch die Nürnberger Gesetze neue Spannungen vielleicht verhindert würden. Anderenfalls jedoch würden u.a. weitere gesetzliche Maßnahmen nowendig werden. (Domarus, S. 557-558; AdG, S. 2322)